Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesantidiskriminierungsgesetz
LADG NRW§ 4 Diskriminierungsverbot
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-1 (1) Diskriminierungen, diskriminierende Belästigungen und Maßregelungen sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-2 (2) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn jemand durch eine andere Person wegen antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Zuschreibungen, der Nationalität, des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Elternschaft oder der familiären Fürsorgeverantwortung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, benachteiligt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Anknüpfungspunkt für die Benachteiligung in der benachteiligten Person selbst oder einer mit ihr verwandten oder ihr persönlich nahestehenden Person liegt. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Benachteiligung auf dem Verhalten der diskriminierenden Person selbst oder einem von ihr zurechenbar veranlassten maschinellen oder automatisierten Vorgang beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-3 (3) Die Anweisung zu einer Diskriminierung gilt ebenfalls als Benachteiligung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-4 (4) Eine Diskriminierung erfolgt mittelbar, wenn dem äußeren Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahrensweisen aus Sicht eines objektiven Dritten geeignet sind, insbesondere Personen mit Diskriminierungsmerkmal zu benachteiligen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-5 (5) Eine Diskriminierung ist mehrdimensional, wenn einer betroffenen Person mehrere Diskriminierungsmerkmale zugleich zugeschrieben werden (Mehrfachdiskriminierung) oder sich aus dem Zusammenwirken mehrerer solcher Merkmale eine spezifische Zuschreibung eigener Art ergibt (intersektionale Diskriminierung).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-6 (6) Diskriminierende Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen Dritter, die ursächlich oder im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal die Würde der von ihnen betroffenen Person verletzen oder dies bezwecken. Das ist insbesondere der Fall, soweit sie zu Lasten der betroffenen Person ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-7 (7) Diskriminierende sexuelle Belästigungen liegen unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 vor, wenn Dritte die Würde der betroffenen Person durch ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, insbesondere durch Körperkontakt, Bemerkungen sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen oder die Aufforderung zu sexuellen Handlungen verletzen oder dies bezwecken.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/4#abs-8 (8) Eine Maßregelung liegt vor, wenn eine natürliche Person wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz oder wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligt wird. Gleiches gilt für die Benachteiligung einer Person, die eine andere Person bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz unterstützt. Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die betroffene oder eine diese bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz unterstützende natürliche Person darf nicht als Grundlage für Entscheidungen herangezogen werden, die diese Personen berühren.